Reisegewerbe
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung -GewO ).
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular
- Personalausweis oder Pass (zur Einsichtnahme), bei ausländischer Staatsangehörigkeit Aufenthaltsberechtigung oder eine zur selbstständigen Gewerbeausübung berechtigende Aufenthaltserlaubnis, -befugnis.
- Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, sofern Antragsteller/in dort eingetragen ist
- Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „O“)
- Bescheinigung in Steuersachen
- bei Feilbieten von Lebensmitteln (mit Ausnahme von Obst und Gemüse) Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Sofern Sie Arbeitnehmer beschäftigen, die unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte (§ 60c Abs. 2 GewO). Die Reisegewerbekarte gilt für alle Bundesländer und wird unbefristet oder befristet erteilt.
Gebühren
Gebühren werden auf der Grundlage der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der aktuellen gültigen Fassung erhoben.