Hinweise zum Thema „Verbrennen im Freien“

Informationen aus dem Ordnungsamt

Der Zeitraum vom 1. März bis 30. September gilt als besonders waldbrandgefährdete Zeit und daher werden auch die Waldbrandgefahrenstufen wieder täglich ermittelt und dargestellt. Aufgrund dessen, weist das Ordnungsamt der Stadt Königs Wusterhausen auf folgende Regelungen zum Thema „Verbrennen im Freien“ hin:

  • Nach § 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg (LImschG) ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können.
  • Des Weiteren ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten nach § 4 Abs. 1 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung nicht zulässig.
  • Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten (siehe § 23 Waldgesetz Brandenburg).

Ausnahmen:

Nach dem sogenannten Lagerfeuererlass des Landes Brandenburg ist es möglich, ein kleines Feuer z. B. in einer Feuerschale oder in einem Feuerkorb abzubrennen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Feuers beträgt max. 1 Kubikmeter
  • Nur trockenes und naturbelassenes Holz verwenden
  • Die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit werden nicht gefährdet oder belästigt
  • Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind kein Holzfeuer entzünden
  • Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer
  • Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen
  • Löschmittel immer bereithalten (zum Beispiel Wasser, Sand, Feuerlöscher)
  • „Brandbeschleuniger“ wie Benzin, Verdünnung, Spiritus niemals verwenden, Explosionsgefahr!
  • Die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen
  • Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen
  • Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen.

Wichtig: 

Jedoch ist bei einem Lagerfeuer (max. 1m³) zu beachten, dass nach § 6 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Königs Wusterhausen (OBV KW) das Verbrennen von naturbelassenem Holz gänzlich untersagt ist:

  • wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt wird
  • bei anhaltender Trockenheit (ab Waldbrandgefahrenstufe 3)
  • in der Zeit von 00:00 Uhr bis 7:00 Uhr
  • bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste)
  • bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug ist das Feuer unverzüglich zu löschen.